Eine zentrale Voraussetzung der Wirksamkeit von Aufsichtsratsbeschlüssen ist die Beschlussfähigkeit des Gremiums. Diese ist in § 108 Abs. 2 AktG geregelt. Das Gesetz ordnet primär an, dass die Satzung eine Regelung darüber enthalten soll, soweit keine gesetzliche Spezialvorschriften bestehen (vgl. für mitbestimmte Gesellschaften § 10 MontanMitbestG, §§ 11, 15 Abs. 1 MitbestErgG, §§ 28, 32 Abs. 1 MitbestG).
Falls beides nicht vorliegt, ist der Aufsichtsrat beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der vorgeschriebenen Mitglieder anwesend sind (vgl. § 108 Abs. 2 S. 2 AktG). Als zwingende Untergrenze müssen in jedem Fall gemäß § 108 Abs. 2 S. 3 AktG drei Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Der Beschlussfähigkeit steht nicht entgegen, dass dem Aufsichtsrat weniger Mitglieder als die durch Gesetz oder Satzung festgesetzte Zahl angehören, auch wenn das für seine Zusammensetzung maßgebende zahlenmäßige Verhältnis nicht gewahrt ist (§ 108 Abs. 2 S. 4 AktG).