AR-Glossar

Die Entscheidung vom 21.12.2005 ist gewissermaßen der Startschuss gerichtlicher Kontrolle von Vorstandsvergütungen. Der Bundesgerichtshof nimmt eine strafbare Untreue an, wenn an einen Vorstand eine Vergütung gewährt wird, auf die der begünstigte keinen Anspruch aus seinem Anstellungsvertrag hat und deren Gewährung für die Gesellschaft keinen zukunftsbezogenen Nutzen hat.

Nach § 95 S. 1 AktG muss der Aufsichtsrat grundsätzlich aus drei Mitgliedern bestehen. Soweit eine höhere Mitgliederzahl im Aufsichtsrat erwünscht ist, muss diese in der Satzung festgelegt werden sowie durch drei teilbar sein. Gemäß § 95 S. 4 AktG ist die Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder von der Höhe des Grundkapitals der Gesellschaft abhängig. Mitbestimmungsrechtliche Spezialregelungen bleiben hiervon unberührt (§ 95 S. 5 AktG).