Der Begriff Finanzexperte wie auch der Begriff Prüfungsausschuss wurde mit dem BilMoG in das Aktienrecht eingeführt:
Sofern ein kapitalmarktorientiertes Unternehmen einen Prüfungsausschuss eingerichtet hat, muss diesem nach §§ 107 Abs. 4 i.V.m. § 100 Abs. 5 AktG ein Finanzexperte (sog. „Financial Expert“) angehören. Sofern kein Prüfungsausschuss eingerichtet ist, muss dem Aufsichtsratsplenum ein Finanzexperte angehören. Dieser Finanzexperte muss zum einen unabhängig sein und zum anderen über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Wirtschaftsprüfung verfügen.
Der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) hingegen empfiehlt schon seit Jahren in Ziffer. 5.3.2. DCGK dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine besondere Fachkenntnis betreffend Rechnungslegungsgrundsätze sowie interne Kontrollverfahren. Er soll ebenfalls unabhängig und in den letzten beiden Jahren nicht Vorstandsmitglied gewesen sein.