Die Interne Revision (IR) unterliegt seit geraumer Zeit einem intensiven Wandel. Während sie zunächst nur im Kreditgewerbe vorgeschrieben war, hat sie nach und nach auch Eingang in andere Branchen gefunden. Mittlerweile ist sie auch fester Bestandteil von öffentlichen Unternehmen sowie deren Gebietskörperschaften und gilt daher als fester Bestandteil von Public Corporate Governance und Public Compliance.
Außerhalb des Bankbereiches wurde die IR erstmals in der Gesetzesbegründung zum 1998 in Kraft getretenen KonTraG im Zusammenhang mit dem damals neu eingeführten § 91 Abs. 2 AktG erwähnt. Mit dieser Regelung wurde der Vorstand einer AG dazu verpflichtet, ein Überwachungssystem zur frühzeitigen Erkennung von bestandsgefährdenden Entwicklungen einzurichten. Im Gesetzgebungsverfahren dazu wurde ausgeführt, dass der Vorstand für ein angemessenes Risikomanagement und für eine angemessene IR zu sorgen hat.
Corporate Governance-Systeme, wozu auch das interne Revisionssystem (IRS) gehört, unterliegen der Überwachungspflicht durch Aufsichtsräte und Beiräte privatrechtlich organisierter Unternehmen. Darüber hinaus ist die IR ein wichtiger Bestandteil der Governancepflichten von Gebietskörperschaften und damit von öffentlichen Unternehmen.