AR-Glossar

Feststellung des Jahresabschlusses

Die Feststellung des Jahresabschluss kann sowohl durch den Aufsichtsrat (Normalfall) als auch durch die Hauptversammlung (Ausnahmefall) erfolgen (§ 172 AKtG). Bei der GmbH ist stets die Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr. 1 GmbHG) zuständig. Durch die Feststellung entfaltet der Abschluss rechtliche Folgewirkungen (z.B. im Rahmen der Gewinnverwendung nach § 173 AktG) und kann nicht mehr ohne weiteres geändert werden. Bis zum Zeitpunkt der Feststellung (z.B. wegen Beanstandungen bei der Prüfung durch den Aufsichtsrat) ist dies grundsätzlich möglich; ggf. führt dies allerdings zu einer Nachtragsprüfung des Abschlussprüfers gem. §§ 173 Abs.3 AktG,  316 Abs. 3 HGB. Für den Konzernabschluss gelten die Regelungen entsprechend, er muss allerdings nur gebilligt nicht festgestellt werden.