AR-Glossar

Stimmrechtsausschluss

Nach § 108 Abs. 1 AktG entscheidet der Aufsichtsrat per Beschluss. Grundsätzlich steht jedem Mitglied des Gremiums das gleiche Stimmrecht zu. Dieses ist allerdings immer dann ausgeschlossen, wenn eine Interessenkollision des einzelnen Mitglieds droht. Eine solche Interessenkollision wird dann bejaht, wenn über ein Rechtsgeschäft abgestimmt wird, bei welchem das jeweilige Mitglied beteiligt ist sowie wenn über die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen dem Aufsichtsratsmitglied und der Gesellschaft beschlossen werden soll.