Der überarbeitete Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK 2019) empfiehlt in Abschnitt D.5 (Empfehlung D.13) eine regelmäßige Selbstbeurteilung der Wirksamkeit des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse. Darüber hinaus soll der Aufsichtsrat in der Erklärung zur Unternehmensführung berichten, ob und wie eine Selbstbeurteilung durchgeführt wurde.
In der Neufassung des Kodex wird der bisher geläufige Begriff der „Effizienzprüfung“ durch „Selbstbeurteilung“ ersetzt. Hiermit verbunden sind zwei Konkretisierungen: Erstens soll explizit die Wirksamkeit des Aufsichtsrats überprüft werden. Zweitens soll die Selbstbeurteilung ausdrücklich auch die Ausschussarbeit umfassen.
Ähnliche Regelungen zur Evaluierung des Aufsichtsrats enthalten zum Beispiel auch der Public Corporate Governance Kodex des Bundes (PCGK), der Deutsche Corporate Governance Kodex für eingetragene Genossenschaften oder der Diakonische Corporate Governance Kodex (DGK). Inhaltlich weitergehend sind dagegen die Regelungen des § 25d KWG, der für Kreditinstitute neben einer verpflichtenden regelmäßigen Prüfung des Verwaltungs- bzw. Aufsichtsorgans auch die Prüfung des Vorstands vorsieht.