AR-Glossar

Unter einer Selbstbefreiung von der Ad-hoc-Pflicht ist nach § 15 Abs. 3 WpHG der ausnahmsweise Aufschub der Veröffentlichung einer Insiderinformation zu verstehen, wenn der Schutz der berechtigten Interessen des Emittenten die widerstreitenden Interessen des Kapitalmarktes an einer vollständigen und zeitnahen Veröffentlichung überwiegt, keine Irreführung der Öffentlichkeit zu befürchten ist und der Emittent in der Zwischenzeit die Vertraulichkeit der Information gewährleisten kann.

Der überarbeitete Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK 2019) empfiehlt in Abschnitt D.5 (Empfehlung D.13) eine regelmäßige Selbstbeurteilung der Wirksamkeit des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse. Darüber hinaus soll der Aufsichtsrat in der Erklärung zur Unternehmensführung berichten, ob und wie eine Selbstbeurteilung durchgeführt wurde.

In der Neufassung des Kodex wird der bisher geläufige Begriff der „Effizienzprüfung“ durch „Selbstbeurteilung“ ersetzt. Hiermit verbunden sind zwei Konkretisierungen: Erstens soll explizit die Wirksamkeit des Aufsichtsrats überprüft werden. Zweitens soll die Selbstbeurteilung ausdrücklich auch die Ausschussarbeit umfassen.

Ähnliche Regelungen zur Evaluierung des Aufsichtsrats enthalten zum Beispiel auch der Public Corporate Governance Kodex des Bundes (PCGK), der Deutsche Corporate Governance Kodex für eingetragene Genossenschaften oder der Diakonische Corporate Governance Kodex (DGK). Inhaltlich weitergehend sind dagegen die Regelungen des § 25d KWG, der für Kreditinstitute neben einer verpflichtenden regelmäßigen Prüfung des Verwaltungs- bzw. Aufsichtsorgans auch die Prüfung des Vorstands vorsieht.

Das Sitzungsgeld ist als Bestandteil der festen Vergütung für Aufsichtsratsmitglieder weit verbreitet und vergütet den tatsächlichen, mit der Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen verbundenen Zeitaufwand. Vom Sitzungsgeld als echtem Entgelt sind Zahlungen zu unterscheiden, die lediglich den finanziellen Aufwand der Teilnahme an Sitzungen abgelten und damit einen Auslagenersatz darstellen. 

Nach § 108 Abs. 1 AktG entscheidet der Aufsichtsrat per Beschluss. Grundsätzlich steht jedem Mitglied des Gremiums das gleiche Stimmrecht zu. Dieses ist allerdings immer dann ausgeschlossen, wenn eine Interessenkollision des einzelnen Mitglieds droht. Eine solche Interessenkollision wird dann bejaht, wenn über ein Rechtsgeschäft abgestimmt wird, bei welchem das jeweilige Mitglied beteiligt ist sowie wenn über die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen dem Aufsichtsratsmitglied und der Gesellschaft beschlossen werden soll.

Die EU-Kommission hat im März 2018 auf Basis der Ziele des Pariser Klimaabkommens sowie der Agenda 2030 der Vereinten Nationen ihren Aktionsplan für ein nachhaltiges Finanzsystem veröffentlicht. Dieser soll die Kapitalflüsse gezielt auf den Umbau hin zu einer nachhaltigen Wirtschaft ausrichten. Über die sogenannte Taxonomie-Verordnung der EU werden Kriterien festgelegt, wonach eine wirtschaftliche Tätigkeit als ökologisch nachhaltig („sustainable“) gilt.