Die Gründung einer Aktiengesellschaft wird gem. § 33 Abs. 1 AktG immer durch den Vorstand und den Aufsichtsrat geprüft. Zusätzlich wird eine gesonderte Gründungsprüfung durch einen externen Gründungsprüfer in klar definierten Fällen nach § 33 Abs.2 AktG notwendig. Die abschließende Prüfung nimmt das Gericht nach § 38 AktG vor, ohne diese gerichtliche Prüfung kann keine Eintragung der Gesellschaft erfolgen und die Gesellschaft besteht - zumindest im Außenverhältnis – nicht (§ 41 AktG). Gegenstand aller drei Arten von Gründungsprüfung ist die Ordnungsmäßigkeit der Gründung und Anmeldung der Gesellschaft.
Bei anderen Gesellschaftsformen gibt es keine entsprechenden Vorschriften zur Gründungsprüfung. Lediglich aus § 9c GmbHG lässt sich eine gerichtliche Prüfungspflicht vor Eintragung ableiten.