AR-Glossar

Die Einberufung des Aufsichtsrats ist in § 110 AktG, welcher über § 52 Abs. 1 GmbHG auch für die GmbH gilt, gesetzlich geregelt, wenn auch nur unvollständig. Grundsätzlich obliegt die Einberufungskompetenz dem Aufsichtsratsvorsitzenden. Erst wenn dieser nicht von seinem Recht Gebrauch macht, können nach § 110 Abs. 1 AktG einzelne Aufsichtsratsmitglieder oder der Vorstand der Gesellschaft eine Einberufung von diesem verlangen. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung erfolgen (§ 110 Abs. 1 S. 2 AktG). Falls diesem Verlangen nicht nachgekommen wird, steht dem Antragsteller gemäß § 110 Abs. 2 AktG ein Selbsthilferecht zu. In § 110 Abs. 3 S. 1 AktG wird die Mindestzahl von zwei Sitzungen pro Kalenderhalbjahr festgelegt. In nichtbörsennotierten Gesellschaften ist eine Reduzierung auf eine Sitzung qua Aufsichtsratsbeschluss zulässig (§ 110 Abs. 3 S. 2 AktG).

Siehe Eintrag Einberufung unter II. 3. 

Enforcement ist der Begriff für die Durchsetzung von Rechnungslegungsnormen im Rahmen von Prüfungen von Unternehmensabschlüssen durch die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) und bezeichnet hierbei sowohl die Überwachung von Jahres- und Konzernabschlüssen als auch Halbjahresfinanzberichten. Das Enforcement-Verfahren ist in den §§ 342b ff HGB geregelt und grundsätzlich zweistufig ausgestaltet: Neben der privatrechtlich organisierten DPR ist auch die mit hoheitlichen Mitteln ausgestattete Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beteiligt. Das Enforcement soll im Interesse des Kapitalmarktes zur Tansparenz und Qualität der Rechnungslegung von kapitalmarktorientierten Unternehmen beitragen. 

In der Entsprechenserklärung nach § 161 AktG erklären Vorstand und Aufsichtsrat, inwieweit den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) entsprochen wurde bzw. von welchen Regelungen abgewichen wurde und warum. Die Erklärung ist jährlich abzugeben und dauerhaft auf der Internetseite des Unternehmens öffentlich zugänglich zu machen.

Diese Erklärung soll Transparenz hinsichtlich der Unternehmensführung und -kultur schaffen und somit das Vertrauen der Stakeholder (Anteilseigner, Fremdkapitalgeber, Kunden, Mitarbeiter etc.) in die Unternehmensspitze stärken.

Für den Fall, dass ein ordentlich bestelltes Aufsichtsratsmitglied im Laufe seiner Amtszeit weg fällt, kann ein Ersatzmitglied gem. § 101 Abs. 3 S. 2 AktG bestellt werden. Die Bestellung zum Ersatzmitglied muss gleichzeitig mit der Bestellung des zu ersetzenden Aufsichtsratsmitglieds erfolgen und hat die Wirkung einer aufschiebend bedingten Bestellung zum ordentlichen Aufsichtsratsmitglied.