Nicola Oetker-Hilker, Partnerin Board Advisory Services, Feingeist GmbH; Dr. Michael Beyer, Geschäftsführer, Feingeist GmbH
Im kirchlichen und diakonischen Umfeld existieren neben Eigenbetrieben nach kirchlichem Recht Gesellschaften in Privatrechtsform – meist GmbHs oder gGmbH’s. Diese Einrichtungen betätigen sich vor allem in Bereichen, in denen unternehmerisches, wirtschaftliches Handeln notwendig ist, um im Wettbewerbsumfeld zu bestehen und damit langfristig und verbindlich dem kirchlichen Auftrag zu dienen. Kirchliche Regelungen und Gesetze zur Sicherstellung ordnungsgemäßen Handels werden durch das GmbH-Gesetz, das Aktiengesetz und das HGB ersetzt und flankiert durch den Diakonischen Corporate Governance Kodex, der für alle Einrichtungen der Diakonie verpflichtend gilt. Das nicht unerhebliche Spannungsfeld bei der Entscheidung und Genehmigung durch die Kirchenleitung zur privatrechtlichen Rechtsform besteht zwischen der operativen Entlastung des Leitungsorgans durch
den Aufsichtsrat einerseits und der damit einhergehenden Abgabe von Einflussnahme in das Unternehmen andererseits.
Inhalt
I. Einleitung
II. Welche Unternehmen brauchen einen AR?
III. Wie soll der AR besetzt werden?
IV. Was muss ein AR wissen?
V. Was ist bei der Besetzung zu beachten?
VI. Gibt es eine Vergütung für Aufsichtsratsmitglieder?
VII. Wann gilt ein Aufsichtsratsmitglied als persönlich kompetent?
VIII. Fazit
Den vollständigen Beitrag lesen Sie bitte im Archiv der BOARD 5/2023.