Von Annabelle Rau, Associate bei McDermott Will & Emery in Düsseldorf und Köln und Dr. Philipp Grenzebach, Rechtsanwalt und Partner McDermott Will & Emery in Düsseldorf
Am 27.7.2022 ist das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften1 in Kraft getreten. Die Möglichkeit, aber nicht die Pflicht, eine Hauptversammlung auch in Zukunft im rein virtuellen Format durchzuführen, wurde hierdurch dauerhaft im AktG verankert. Gleichzeitig endete am 31.8.2022 das nach dem COVID-19-Gesetz2 geltende Sonderregime für die virtuelle Hauptversammlung, welches sowohl von der technischen Durchführung als auch im Hinblick auf Anfechtungsrisiken erheblich vom Leitbild der Präsenzhauptversammlung abwich. Vor diesem Hintergrund gibt der Beitrag einen Überblick über die nunmehr zwingend einzuhaltenden Vorgaben für die Durchführung der virtuellen Hauptversammlung und eine erste Einschätzung rechtlicher Risiken bei der Wahl des virtuellen Formats.
Inhalt
I. Erfordernis einer Satzungsregelung zur virtuellen Hauptversammlung
II. Zusätzliche Angaben bei der Einberufung zur virtuellen Hauptversammlung
III. Besonderheiten bei der Durchführung der neuen virtuellen Hauptversammlung
1. Anträge und Wahlvorschläge vor und während der Versammlung
2. Doppeltes Fragerecht der Aktionäre bei Vorabeinreichung von Fragen
3. Doppeltes Rederecht der Aktionäre
IV. Physische Präsenz des Aufsichtsrates erforderlich?
V. Einlegung von Widerspruch nicht mehr auf bestimmte Aktionäre beschränkt
VI. Kein signifikant erhöhtes Anfechtungsrisiko bei Wahl des virtuellen Formats
VII. Fazit
Den vollständigen Beitrag finden Sie im Archiv der BOARD 5/2022.