Beiräte gelten als unternehmerisches Kontrollgremium – ohne hinreichende Entscheidungsbefugnis. Gerade in Krisenzeiten werden zu bestehenden Aufsichtsräten & Co. oftmals Beiratsmitglieder in beratender Funktion bei Körperschaften berufen. Sodann sind für den Beirat umfassende steuerliche Besonderheiten zu beachten. Worauf hierbei in der Besteuerungspraxis zu achten ist, wird in Bezug auf ausgewählte Steuerarten aus praktischem Blickwinkel auszugsweise dargestellt.
Inhalt
I. Hintergrund
II. Steuerabzug nach § 50a EStG bei Beiräten
1. Allgemeines
2. Höhe des Steuerabzugs & Steuerentstehung
3. Besonderheiten im DBA-Fall
III. Umsatzsteuerliche Besonderheiten bei Beiratsvergütungen
1. Unternehmereigenschaft entscheidend
2. Unterscheidungskriterien
3. Besonderheiten beim Ort der sonstigen Leistung
4. Vorsteuerabzug nicht riskieren
IV. Fazit
Den vollständigen Beitrag finden Sie im Archiv der BOARD 2/2024 im Mitgliederbereich AdAR.