ESG

Herausforderungen und Aufgaben des Aufsichtsrats im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Prof. Dr. Christian Zwirner, WP/StB, Partner, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG/StBG; Dr. Corinna Boecker, WP/StB, Director, Dr. Kleeberg & Partner GmbH WPG/StBG

Die „neue“ Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) sowie den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) stellt alle betroffenen Unternehmen vor große Herausforderungen. Dies betrifft nicht nur diejenigen Unternehmen, die bereits seit einigen Jahren zur nichtfinanziellen Berichterstattung nach der Non Financial Reporting Directive (NFRD) der EU bzw. deren Umsetzung in Deutschland durch das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz vom 11.4.2017 verpflichtet sind – dies sind große kapitalmarktorientierte Gesellschaften mit mehr als 500 Mitarbeitenden –, sondern insbesondere auch den Kreis der nicht kapitalmarktorientierten großen Kapitalgesellschaften i.S.v. § 276 Abs. 3 HGB, die bislang noch keinerlei verpflichtende Berührungspunkte mit einem nichtfinanziellen Bericht bzw. einer verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung hatten. In Deutschland geht man davon aus, dass die neuen Regelungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung künftig für rund 15.000 Unternehmen relevant sind. Bislang betraf die nichtfinanzielle Berichterstattung nur etwa 500 Unternehmen. Der Kreis der betroffenen Unternehmen ist damit deutlich ausgeweitet. Dies führt dazu, dass auch viel mehr Aufsichtsräte sich mit dem Thema „CSRD-konforme Nachhaltigkeitsberichterstattung“ auseinandersetzen müssen.

Inhalt:
I. Status quo zum Gesetzgebungsverfahren in Deutschland und aktuelle Herausforderungen
1. Stand des Gesetzgebungsverfahrens in Deutschland
II.  Aktuelle Herausforderungen durch die verspätete Umsetzung der CSRD in nationales Recht
1. Keine unmittelbare Geltung der CSRD
2. Keine Rückwirkung für 2024
3.  Berichterstattung 2024 und Anwendung der ESRS
4.  Ausnahme beim Fee Cap
III. Herausforderungen und Aufgaben des Aufsichtsrats im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung
1.  Angabepflichten betreffend die Aufsichtsorgane gemäß ESRS 2
2. Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch den  Aufsichtsrat
IV. Fazit und Schlussbemerkungen

Den vollständigen Artikel finden Sie im Archiv der BOARD 6/2024

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