Dr. Friederike Frucht, LL.M. (Monash University), Leiterin des Referats für Koordinierungs- und Grundsatzangelegenheiten der Beteiligungen im Bundesministerium für Digitales und Verkehr sowie Aufsichtsrätin der Toll Collect GmbH, Berlin
Warum in der Praxis eine Vereinbarung im Aufsichtsrat helfen kann
Bei paritätisch mitbestimmten Aufsichtsräten, für die die Geschlechterquote nach § 96 Abs. 2 AktG gilt, kann die zeitlich vorgelagerte Wahl der einen Aufsichtsratsbank die Besetzung der anderen, später wählenden Aufsichtsratsbank beeinflussen. Bei Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes gewinnt dieses Thema zusätzliche Komplexität durch das Bundesgremienbesetzungsgesetz. Dieser Beitrag stellt dar, welche Herausforderungen in der Praxis entstehen können und zeigt als konkrete Lösungsmöglichkeit u.a. eine Vereinbarung der beiden Aufsichtsratsbänke auf.
Inhalt
I. Herausforderungen bei der Erfüllung der Aufsichtsratsquote
1. Grundsatz der Gesamterfüllung und zeitversetzte Wahlakte
2. Besonderheit bei Mehrheitsbeteiligungen des Bundes: Bundesgremienbesetzungsgesetz
3. Praxisbeispiel
II. Lösungsmöglichkeiten durch sog. „Getrennterfüllung“
1. Widerspruch gegen die Gesamterfüllung gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG
2. Vorherige Absprache der beiden Seiten im Aufsichtsrat
III. Fazit
Den vollständigen Artikel lesen Sie im Archiv der BOARD 6/2024