Von Dr. Lasse Pütz, Rechtsanwalt, LLR. Rechtsanwälte, Aufsichtsrat
Im Rahmen des Pakets für eine gerechte und nachhaltige Wirtschaft hat die EU-Kommission am 23.2.2022 den Richtlinienentwurf über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit („EU-Lieferkettengesetz“) vorgelegt. Dieser Richtlinienentwurf wird nunmehr durch das Europäische Parlament und den Rat beraten und muss sodann, soweit eine Einigung erzielt werden kann, in einer sicherlich noch abgeänderten Form gebilligt werden. Experten erwarten, dass eine Verabschiedung der Richtlinie noch im Jahr 2023 erfolgt. Daneben unterfallen ab dem Jahr 2023 zahlreiche Unternehmen dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. Diese Unternehmen sollten bei der Umsetzung der Plichten aus diesem Gesetz schon versuchen, die zukünftigen Regelungen des „EU-Lieferkettengesetz“ zu antizipieren, weshalb nachfolgend ein kurzer Vergleich der „Lieferkettengesetze“ erfolgt.
Inhalt
I. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
II. „EU-Lieferkettengesetz
III. Vergleich des LkSG mit dem „EU-Lieferkettengesetz“
IV. Zeitplan
V. Fazit
Den vollständigen Beitrag finden Sie im Archiv der BOARD 4/2022.